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Produktesicherheitsgesetz

Das Produktesicherheitsgesetz (PrSG, SR 930.11) ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und regelt die Sicherheit von Produkten beim Inverkehrbringen, soweit diese nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist.

Einzelheiten des Vollzugs, u.a. die Marktüberwachung, sind in der zugehörigen Produktesicherheitsverordnung (PrSV, SR 930.111) geregelt.

Um den freien Warenverkehr zu erleichtern, haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Gemeinschaft ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81) abgeschlossen.

Druckgeräteverordnung

Die Druckgeräteverordnung (DGV, SR 930.114) regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen mit mehr als 0,5 bar Überdruck.

Als Druckgeräte gelten dabei

  • Druckbehälter verschiedenster Art
  • Dampfkessel und andere überhitzungsgefährdete Druckgeräte
  • Rohrleitungen
  • sicherheitsrelevante Ausrüstungsteile
  • druckhaltende Ausrüstungsteile

Ebenfalls unter die DGV fallen Baugruppen, d.h. Zusammenbau von mehreren Druckgeräten zu einer funktionalen Einheit.

Die DGV regelt die wesentlichen Sicherheitsanforderungen, das Konformitätsbewertungsverfahren sowie die Kennzeichnung und Dokumentation bei der Herstellung von Druckgeräten und Baugruppen. Sie entspricht der europäischen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (früher 97/23/EG).

Druckbehälterverordnung

Die Druckbehälterverordnung (DBV, SR 930.113) regelt inhaltlich dieselben Aspekte wie die Druckgeräteverordnung. Sie gilt nur für sogenannte 'einfache Druckbehälter', die u.a. folgende Kriterien erfüllen:

nur für Luft oder Stickstoff vorgesehen

  • Betriebsdruck zwischen 0,5 und 30 bar
  • aus Stahl oder Aluminium hergestellt
  • einfache Bauart ohne Einbauten
  • Druck-Volumen-Produkt höchstens 10'000 bar*Liter

Die DBV entspricht der europäischen Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU (früher 2009/105/EG).

Verordnung des EVD über den Vollzug der Marktüberwachung (ZustV-PrSV, SR 930.111.5)

Das eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat mit dieser Verordnung den Schweizerischen Verein für technische Inspektionen (SVTI) als zuständiges Kontrollorgan (Fachorganisation) für die Marktüberwachung von Druckgeräten bezeichnet.

Die Aufsicht über den Vollzug obliegt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO). Zuständige Behörde für die Gesetzgebung ist das Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Ressort Produktesicherheit.